Verein der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Datteln e.V.

Anne Sonntag

Anne Sonntag (1. Vorsitzende)
Zum Gutacker 15a
45711 Datteln
email: anne.sporty@gmx.net
mobil:0160 - 90 285 980
Festnetz: 02363 - 35 67 97

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SATZUNG
 

 

§1 - Name und Sitz

1.)

Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Datteln e.V.” und hat seinen Sitz in Datteln.

2.)

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen einzutragen.

 

 

§2 - Zweck

 

Der Verein verfolgt den Zweck, die außerschulische Musikerziehung sowie die musische Jugend- und Laienbildung im Rahmen der Musikschule der Stadt Datteln zu fördern.

 

 

§3 - Gemeinnützigkeit

1.)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.)

Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (BGBLIS613).

3.)

Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

4.)

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5.)

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

6.)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§4 - Mitgliedschaft

1.)

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

2.)

Die Mitgliedschaft kann nur auf schriftlichen Antrag erworben werden.

3.)

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

4.)

Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss 3 Monate vor End des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

5.)

Ein Mitglied, das seinen Beitrag nicht zahlt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§5 - Ehrenmitglieder

1.)

Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.)

Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§6 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.)

Mitgliederversammlung

2.)

Vorstand

3.)

Beirat

 

 

§7 - Mitgliederversammlung

1.)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

 

1.1 Bestellung des Vorstandes

 

1.2 Endgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes

 

1.3 Entlastung des Vorstandes

 

1.4 Wahl des Beirates

 

1.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß §5 der Satzung

 

1.6 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §4 der Satzung

 

1.7 Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

1.8 Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß §12 der Satzung

 

1.9 Beschluss über die Auflösung des Vereins

2.)

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ferner auf Vorstandsbeschluss oder dann einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung verlangt.

3.)

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung den Mitgliedern zu übersenden.

4.)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet

5.)

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.)

Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertrten lassen.

7.)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen aufgrund der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

 

§8 - Vorstand

1.)

Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils, ob mehr als 3 Vorstandsmitglieder bestellt werden.

2.)

Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzern.

3.)

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Weiterbestellung ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt worden ist.

4.)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.)

Der Vorstand entscheidet über die Erteilung von Stipendien oder Beihilfen. Er hat vorher den Beirat zu hören.

6.)

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist

 

 

§9 - Beirat

1.)

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch darüber, wie viele Mitglieder der Beirat haben soll.

2.)

Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu unterstützen.

 

 

§10 - Vertretungsbefugnisse

 

Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

§11 - Leiter der Musikschule

1.)

der Leiter der Musikschule kann zu den Mitgliederversammlung, den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates eingeladen werden.

2.)

Er hat in diesem Gremium beratende Stimme.

 

 

§12 - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.)

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur möglich, wenn 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedr zustimmen und der Antrag auf Satzungsänderung bzw. Auflösung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist.

2.)

Änderung der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berühren können, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit Zustimmung des Finanzamtes wirksam.

3.)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Datteln, die es unmittelbar und ausschließlich für die außerschulische Musikerziehung zu verwenden hat.

 

 

§13 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

Eintragung vorstehender Fassung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen am 29.01.1998 - 49 VR 1010.

 

 

 

Letzte Änderung in der Mitgliederversammlung vom 08.10.1997

 

 

 

Als gemeinnützig anerkannt beim Finanzamt Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 340 - A255 - II/3